Satzung des Musikvereins Trachtenkapelle Mitteltal e.V.
Aus Vereinfachungsgründen wird im folgenden Text nur die männliche Schreibweise gewählt, sie gilt jedoch gleichwohl für alle weiblichen Mitglieder
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen
„Musikverein Trachtenkapelle Mitteltal e.V.“
und hat seinen Sitz in
72270 Baiersbronn- Mitteltal, Landkreis Freudenstadt.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart unter der Nummer VR 430047 eingetragen. Er ist Mitglied im Blasmusikverband Baden - Württemberg e.V. (BVBW).
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege, Erhaltung und Förderung der deutschen Volksmusik im Sinne des Blasmusikverbandes Baden – Württemberg e.V.
Er hält regelmäßig Musikstunden ab, veranstaltet Konzerte und stellt sich gemeinnützig in den Dienst der Öffentlichkeit.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Politische, rassische und religiöse Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.
§ 3
Mitglieder
Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
§ 4
Beginn der Mitgliedschaft
Als Mitglied können auf Antrag alle Personen aufgenommen werden, die die Zwecke des Vereins anerkennen und fördern. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Bei der Aufnahme ist von den Mitgliedern, mit Ausnahme der von anderen Bundes-vereinen übertretenden, eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe die Generalversammlung festsetzt. Minderjährige bedürfen bei Eintritt der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
§ 5
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er muss gegenüber dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich erklärt werden. Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins oder des Blasmusikverbandes Baden – Württemberg e.V. verstößt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen seine Entscheidung kann die Generalversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vermögen des Vereins.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand beschlossenen Bedingungen zu besuchen.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
- die Satzung des Vereins und die Beschlüsse seiner Organe einzuhalten sowie auch sonst dessen Bestrebungen zu unterstützen;
- die Mitglieder sind zur Zahlung eines Beitrags verpflichtet. Vom Beitrag befreit sind die aktiven Mitglieder und die Ehrenmitglieder;
- die aktiven Mitglieder werden gebeten, beim Fernbleiben der Proben und sonstigen Veranstaltungen sich rechtzeitig zu entschuldigen oder entschuldigen zu lassen;
- die Festlegung der Verpflichtungen des Vereins bezüglich der Mitwirkung an Jubiläen der Vereinsangehörigen wird an den Ausschuss delegiert.
§ 7
Ehrenmitglieder
Personen, die sich um die Volksmusik oder den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Eintritt.
§ 8
Verwaltungsorgane
Verwaltungsorgane des Vereins sind:
- die Generalversammlung,
- der Vorstand.
Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gelten Anträge als abgelehnt.
Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen können.
Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratung und sämtlicher Beschlüsse enthalten muss. Sie ist vom Schriftführer und Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 9
Generalversammlung
Die Generalversammlung findet jährlich einmal und zwar spätestens im April statt. Sie wird vom Vorstand mindestens eine Woche vorher durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung bekanntgegeben. Anträge an die Generalversammlung sind spätestens 3 Tage vor ihrer Durchführung schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.
Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf eine außerordentliche General -versammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordert. Für die Bekanntmachung gilt Abs. 1, jedoch kann nötigenfalls die die Bekanntmachungsfrist bis auf 3 Tage verkürzt werden.
Die Generalversammlung leitet der 1. Vorsitzende, wenn er verhindert ist der 2. Vorsitzende. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zur Folge haben, benötigen eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
Die Generalversammlung ist zuständig für:
- die Entgegennahme des Geschäfts – und Kassenberichts,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr,
- die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
- die Aufstellung und Änderung der Satzung,
- Entscheidungen über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes betr. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
- die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Generalversammlung verwiesen hat,
- die Auflösung des Vereins,
- den Austritt aus dem Blasmusikverband Baden – Württemberg e.V.
§ 10
Vereinsführung
An der Spitze des Vereins steht der Vorstand. Dieser besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Kassier,
- dem Schriftführer,
- 3 Beisitzern, von denen 2 aktive Musiker sein sollen,
- dem Jugendvertreter
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende den Verein nur vertreten, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, führt den Verein und leitet die Sitzungen.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die Wahl wird durch die Abgabe von Stimmzetteln durchgeführt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann durch Zuruf gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens 3 Vorstandsmitglieder beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Generalversammlung zuständig ist.
Der Dirigent ist der musikalische Leiter des Vereins. Ihm ist bereitwillig Folge zu leisten. Er ist beratendes Mitglied des Vorstandes.
§ 11
Geschäftsführung
Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigt der Vorsitzende. Bei der Geschäftsführung ist sparsam zu verfahren.
Der Vorsitzende oder sonstige in der Verwaltung des Vereins tätige Mitglieder erhalten nur Auslagenersatz.
Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechenden Vorstandsbeschluss nach Haushaltslage eine angemessene Vergütung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz erhalten. Die Höhe beschließt der Vorstand.
§ 12
Kassengeschäfte
Der Vereinskassier verwaltet die Vereinskasse. Er ist ermächtigt und berechtigt, Zahlungen für den Verein entgegen zu nehmen und aus der Kasse zu leisten, sowie die lediglich auf die Kassengeschäfte sich beziehenden Schriftstücke allein zu unterschreiben. Größere Ausgaben bedürfen einer Rücksprache mit dem Vorstand.
Der Kassier fertigt auf Schluss jedes Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, welcher der Generalversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei von der Generalversammlung gewählte Kassenprüfer haben vorher die Kassenprüfung zu prüfen und einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus jederzeit das Recht, Kassenprüfungen vorzunehmen.
Überschüsse, die sich beim Abschluss ergeben, sind zur Bestreitung von satzungsmäßigen Aufgaben des nächsten Jahres zu verwenden oder einer Rücklage zuzuführen, die zur Bestreitung künftiger Aufgaben nach § 2 notwendig ist.
§ 13
Schriftführer
Der Schriftführer besorgt die anfallenden schriftlichen Arbeiten, soweit sie nicht vom 1. Vorsitzenden erledigt werden. Er fertigt die Niederschrift über Sitzungen des Ausschusses und der Mitgliederversammlung und das Vereinsgeschehen an.
§ 14
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur eine Generalversammlung beschließen. Die Auflösung darf nur von mindestens ¾ sämtlicher Vereinsmitglieder beschlossen werden. Wenn diese Mehrheit nicht zustande kommt, ist 6 Wochen später wiederholt eine Generalversammlung vorschriftsmäßig einzuberufen. Diese kann mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeindeverwaltung Baiersbronn / Bezirksbeirat Mitteltal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung hat die Generalversammlung am 21.03.2015 beschlossen. Sie tritt sofort in Kraft.
Für die Richtigkeit:
Mitteltal, den 21.03.2015
Schriftführer 1. Vorsitzender